Jeder Arbeitgeber muss gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz für seinen Betrieb prüfen, welche Maßnahmen für ein sicheres und gesundes Arbeiten zu ergreifen sind. Unterlässt er dies und kommt es infolgedessen zu Unfällen, ist der Unternehmer sowohl zivilrechtlich wie strafrechtlich persönlich haftbar! Dies wird von vielen Arbeitgebern übersehen, die sich vorschnell in der Sicherheit wiegen, für Arbeitsunfälle würden die Berufsgenossenschaften einstehen…
In größeren Betrieben kann es daher sinnvoll sein, zur Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit eine geeignete innerbetriebliche Organisation zu schaffen und zu erwägen, ggf. näher bezeichnete Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf geeignete Arbeitnehmer zu übertragen.
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ mitzubestimmen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem Beschluss vom 18. März 2014 (Az 1 ABR 73/12) klargestellt, dass dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch schon dann besteht, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, eine innerbetriebliche Organisation für die Arbeitssicherheit aufzubauen. Wenn also der Arbeitgeber für seinen Betrieb die Notwendigkeit sieht, die Arbeitssicherheit eigens zu organisieren und er entsprechende Handlungsspielräume ausschöpfen will, muss er den Betriebsrat bei den Gestaltungsmöglichkeiten mitbestimmen lassen!
Viele Unternehmer verkennen, dass sie für die Arbeitssicherheit in ihren Betrieben persönlich sowohl zivil- wie auch strafrechtlich haften! Daher sollte sich jeder Unternehmer in Arbeitssicherheitsfragen rechtlich absichern!
Mit reichlich Erfahrung stehen wir Ihnen – gerne auch erst einmal nur im Rahmen einer Erstberatung – für vertiefende Informationen zur Verfügung.