Antje Rießle

Antje Rießle

  • Rechtsanwältin

Warum der Vertragszweck über allem steht – Konsequenzen aus dem Sportpferd-Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 01.08.2025, Az. 7 O 257/22 für das gesamte Kaufrecht

Im entschiedenen Fall erwarb eine Hobbyreiterin nach einem Proberitt ein Pferd für 13.800 Euro, nachdem sie im Vorfeld im Verkaufsgespräch ausdrücklich verdeutlicht hatte, ein Sportpferd für den Reitsport zu suchen. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Schriftliche Zusicherungen zur speziellen Verwendbarkeit des Pferdes erfolgten keine. Nach Übergabe stellte ein Tierarzt fest, dass das Tier eine erhebliche pathologische Veränderung im Kniegelenk aufwies und deshalb für den Sport untauglich war.

Das LG Frankenthal entschied, dass die Verkäuferin das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten müsse. Der Zweck des Kaufs – also die Nutzung als Sportpferd – sei aus dem Verkaufsgespräch hervorgegangen und bei der Auslegung des Vertrags daher zu berücksichtigen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für Mängel dürfe nicht dazu führen, dass der vereinbarte Vertragszweck vollkommen leerlaufe. Liege ein Mangel in Bezug auf die vereinbarte Beschaffenheit vor – hier die Eignung als Sportpferd – könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Das Urteil ist für das gesamte Kaufrecht von großer Bedeutung, zeigt es doch, dass ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch an seine Grenzen gerät, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit betrifft.

Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit ist das Urteil insoweit wegweisend, als danach auch mündliche Vereinbarungen oder Zweckbestimmungen im Verkaufsgespräch bindend und für die Vertragsauslegung heranzuziehen sein können.

Die gewünschten Eigenschaften und der Verwendungszweck einer Sache sollten möglichst präzise und eindeutig im Kaufvertrag dokumentiert werden. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Prüfung von Kaufverträgen – nicht nur für Pferde.