Ein WLAN-Anschluss ermöglicht sehr bequem den Zugang ins Internet, ist jedoch auch mit Risiken verbunden: Knackt jemand von außen die Sicherungsmechanismen des Routers und nutzt über den fremden Internet-Zugang illegale File-Sharing-Angebote, haftet auch der – ahnungslose – Anschlussinhaber hierfür in gewissem Umfang. Auch an ihn kann eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten gerichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer erst jüngst ergangenen Entscheidung die Voraussetzungen und Folgen dieser sog. Störer-Haftung präzisiert (Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).

Der Anschlussinhaber haftet als Störer nur, wenn er seinen WLAN-Anschluss nicht durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte geschützt hat. Er muss dabei nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die im Zeitpunkt der Installation des Routers marktüblich waren. Eine fortlaufende Anpassung des Sicherheitsstandards an neuere (technische) Entwicklungen wurde aber nicht gefordert. Bei Installation des Routers im Jahre 2006 (und später) besteht laut BGH dementsprechend die Pflicht, das mitgelieferte Passwort zum Einloggen in den WLAN-Zugang durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Der BGH bestätigte zudem seine Rechtsprechung, dass ein Störer nur auf Unterlassung, d. h. Abgabe einer Unterlassungserklärung, und Ersatz der Kosten des abmahnenden Anwalts, nicht aber auf Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung haftet.

Daneben urteilte der BGH auch über eine Frage, die für alle Fälle einer Abmahnung wegen File-Sharings relevant wird und bislang höchst umstritten war: Bezieht sich die Abmahnung lediglich auf ein einzelnes Musikstück und wurde der Anschlussinhaber zum ersten Mal abgemahnt, ist der Anschlussinhaber zum Ersatz der Abmahnkosten nur bis zu einer Höhe von 100 Euro verpflichtet (§ 97a Abs. 2 UrhG). Ob diese „Kostenbremse“ aber auch dann greift, wenn der Up-/Download eines ganzen Musik-Albums oder eines Films abgemahnt wird, ist weiter ungeklärt.

Jedem, der einen WLAN-Anschluss betreibt, ist deshalb dringend zu empfehlen, das werksseitig eingestellte Passwort durch eine individuell erstellte Kombination aus Buchstaben, Zahlen und anderen Zeichen zu ersetzen. Vorsichtshalber sollte auch der Name des Senders (die sog. SSID) so verändert werden, dass keine Rückschlüsse auf Anschlussinhaber und Fabrikat des Routers möglich sind. In einer ganzen Reihe von in unserer Kanzlei in größerer Anzahl angefallenen Abmahnfällen können wir die durch den BGH entwickelten Argumente zur Verteidigung unserer abgemahnten Mandanten geltend machen.