Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

Das Bundesarbeitgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass Arbeitnehmer, die nach einem Tarifvertrag Anspruch auf erhöhte Zuschläge für gesetzliche Feiertage haben, diese Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an Ostersonntagen bzw. Pfingstsonntagen gerade nicht verlangen können (Urt. v. 17.03.2010 Az. 5 AZR 317/09).

Die Vorinstanzen hatten dies noch anders gesehen. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben dem Kläger, der seit Jahren auch an Sonntagen als Bäcker tätig ist, erhöhte Zuschläge zuerkannt.

Gemäß Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie ist für Feiertagsarbeit an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 175% zu zahlen, für Sonntagsarbeit nur in Höhe von 75%. Die beklagte Bäckerei hatte in der Vergangenheit den 175%-Zuschlag stets für Ostersonntage gezahlt, stellte diese Zahlung dann jedoch ein. Mit der Klage forderte der Kläger die Zahlung des erhöhten Feiertagszuschlages. Er war der Ansicht, dass ihm diese Zuschläge zustünden, da Oster- und Pfingstsonntage in der christlichen Welt Feiertage seien.

Das BAG hat die Klage nun jedoch abgewiesen und ist der Ansicht, dass ein tariflicher Anspruch deshalb nicht besteht, weil Ostersonntage bzw. Pfingstsonntage keine gesetzlichen Feiertage seien. Auch ein Anspruch aus sog. „betrieblicher Übung“ scheide aus, da die beklagte Firma in der Vergangenheit den höheren Zuschlag lediglich gezahlt habe, um einer vermeintlichen tariflichen Verpflichtung nachzukommen, ohne damit sog. übertarifliche Ansprüche zu begründen.

Das BAG hat sich in seinem Urteil streng an dem Wortlaut des Manteltarifvertrages bzw. der Feiertagsgesetze der Länder gehalten. Die Tarifparteien hatten sich im Manteltarifvertrag einvernehmlich darauf verständigt, dass an Sonntagen ein Zuschlag in Höhe von 75% und an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175% zu zahlen ist. Tatsächlich definieren die Feiertagsgesetze der Länder lediglich den Ostermontag und den Pfingstmontag als gesetzliche Feiertage. Hingegen sehen die Feiertagsgesetze für Oster- und Pfingstsonntag lediglich besondere Verbote vor, um diese Tage unter besonderen staatlichen Schutz zu stellen. So dürfen an diesen Tagen etwa öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß erregen könnten.

Im Endeffekt bedeutet die Entscheidung des BAG, dass ein Werktätiger an dem eigentlich „wichtigeren“ Oster- bzw. Pfingstsonntag deutlich weniger Zuschläge erhält als an dem eigentlich „unbedeuteren“ Oster- bzw. Pfingstmontag. Die Entscheidung des BAG ist im Ergebnis dennoch richtig, da das BAG nicht über die Wertig- bzw. Wichtigkeit von kirchlichen Feiertagen zu entscheiden, sondern lediglich auszulegen hatte, was zwischen den Tarifparteien einvernehmlich vertraglich vereinbart worden war. Da im Manteltarifvertrag eindeutig die höheren Feiertagszuschläge an „gesetzliche Feiertage“, wie sie eben durch die Feiertagsgesetze definiert werden, gebunden sind, gab es auch für das oberste Arbeitsgericht keine Veranlassung, hier „korrigierend“ einzugreifen.