Sicher ist Ihnen diese Art von Aufkleber bereits einmal an einem Briefkasten aufgefallen, vielleicht haben Sie sogar selbst einen. Die Aussage ist deutlich – umso ärgerlicher, wenn sich dann trotzdem das ein oder andere Werbeblättchen in den Briefkasten verirrt- möglicherweise getarnt in einer kostenlosen Gratiszeitung. Betroffene und Werbetreibende werden sich die Frage stellen, ob dies erlaubt ist und – daran anschließend – wie allgemein die Rechtslage bei Briefkastenwerbung ist.

Wird Werbung eingeworfen, obwohl der anderslautende Wille des Betroffenen deutlich erkennbar ist, handelt es sich grundsätzlich um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Wie verhält es sich aber, wenn der Wille nicht deutlich erkennbar ist, weil beispielsweise nur das Einlegen von Werbung nicht erwünscht ist, während eine kostenlose Gratiszeitung (oft mit vielen Werbungbeilagen versehen) nicht ausgeschlossen ist?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2011 – 4U 42/11) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob die Übermittlung loser Werbebeilagen zusammen mit einer Gratiszeitung mit redaktionellem Teil ebenfalls eine unzulässige Belästigung von Verbrauchern darstellt, wenn diese lediglich das Einlegen von Werbung untersagt haben. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Aufforderung, keine Werbeprospekte in den Briefkasten einzulegen, nicht so auszulegen sei, dass davon auch Gratiszeitungen oder Anzeigenblätter, die mit einem redaktionellen Teil versehen sind, mit umfasst sein sollen. Der Begriff „Werbung“ habe keinen eindeutigen Aussagegehalt, so dass für den Verleger einer Gratiszeitung nicht eindeutig zu erkennen sei, ob mit einer Aussage wie beispielsweise: „STOP! Bitte keine Werbung einlegen!“ auch der Einwurf von Anzeigenblätter gemeint sei. Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass der Verbraucher in dem redaktionellen Teil der Gratiszeitung etwas Eigenständiges gegenüber der ihm zugleich eingelegten Werbung sehe.

Herausgeber von Gratiszeitungen können diese in gesperrte Briefkästen einlegen lassen, solange keine eindeutig anderslautende Mitteilung an einem Briefkasten vorzufinden ist.