Rechtsanwalt Jonathan Gebauer

Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Die Anordnung, dass das Nachlassvermögen für einen „guten Zweck“ sowie „zur Sanierung eines sakralen Baues“ genutzt werden soll, kann zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Auslegung des Testaments bzw. der Ermittlung des Erblasserwillens führen.

Wenn bei einem Todesfall ein Testament existiert, gehen darin enthaltene Erbeinsetzungen wegen der Testierfreiheit des Erblassers der gesetzlichen Erbfolge vor. Probleme entstehen in der erbrechtlichen Praxis jedoch dann, wenn ein solches Testament zwar möglicherweise gut gemeint, aber (juristisch) unklar formuliert ist.

So musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden, ob eine Erbeinsetzung vorliegt, wenn die Erblasserin bestimmt, dass ihr Vermögen „in eine Stiftung für einen guten Zweck“ eingehen und „ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ verwendet werden soll (Beschluss vom 04.07.2017, Az. 20 W 343/15).

Da eine explizite Erbeinsetzung nicht vorlag, musste versucht werden, gem. § 133 BGB den wahren Willen der Erblasserin zu bestimmen. Bei einer solchen Testamentsauslegung wird zwar vom Wortlaut ausgegangen, dieser ist jedoch nicht bindend. Denkbar wären in dieser Konstellation ganz unterschiedliche Erbeinsetzungen gewesen: So hätte beispielsweise die Gründung einer eigenen Stiftung von Todes wegen beabsichtigt sein können. Oder es hätten die Stadt als Trägerin der Sozialhilfe gem. § 2072 BGB oder die Kirche der Erblasserin zu Erben bestimmt sein können.

Für all diese Varianten ließen sich im Ergebnis jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte ermitteln, sodass es doch bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben musste. Dass gerade diese Erbfolge möglicherweise überhaupt nicht dem Willen der Erblasserin entsprach, stand dem nicht entgegen, da gesetzliche Erbfolge automatisch dann gilt, wenn kein bestimmbarer Erblasserwillen existiert.

Ungenaue Formulierungen in Testamenten stellen die Hinterbliebenen vor große Schwierigkeiten. Insbesondere wenn Teile Ihres Nachlasses bestimmten Zwecken zugeführt werden sollen, sollte auf rechtlich eindeutige Formulierungen geachtet werden. In jedem Fall empfiehlt sich eine fachanwaltliche Erstberatung, um spätere Auslegungszweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen.