Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Köln in folgendem Fall auseinander zu setzen:

Der Konkurrenzdruck im Internet und für Onlineshops ist groß – so groß, dass mehrere Händler für Musikinstrumente und Musikzubehör in der Vergangenheit darauf zurückgegriffen haben, auf Grundlage einer frei erfundenen Preisempfehlung für ihr besonders preiswertes Angebote zu werben.

Unter einer unverbindlichen Preisempfehlung versteht man nämlich den Preis, den der Hersteller eines Produktes den Händlern als Weiterverkaufspreis an seine Kunden empfiehlt. Fehlt diese, so fehlt dem Händler grundsätzlich auch die Möglichkeit, anhand dieser Empfehlung darauf hinzuweisen, wie besonders günstig die eigenen Angebote sind. Diesem Umstand haben in der Vergangenheit oben genannte Händler dadurch abgeholfen, dass sie die unverbindlichen Preisempfehlungen selbst ausgedacht haben. Diesen ausgedachten unverbindlichen Preisempfehlungen stellten sie dann die eigenen Preise gegenüber, so dass eine sehr deutliche Ersparnis erkennbar war und den Kunden damit vorgegaukelt wurde, es handele sich hierbei um besonders gute Angebote.

Problematisch war neben der Tatsache, dass der Hersteller die unverbindlichen Preisempfehlungen nie abgegeben hatte und auch der Umstand, dass der Preis der unverbindlichen Empfehlung am Markt in dieser Höhe nicht hätte erzielt werden können. Das Landgericht Köln ging deshalb von einer Irreführung der Kunden über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils aus, stellte einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften fest und unterband diese Vorgehensweise (LG Köln, Anerkenntnisurteil v. 14.02.2013, Az.: 31 O 474/12).